- Patentzusammenarbeitsvertrag
- Patẹnt|zusammenarbeitsvertrag,englisch Patent Co-operation Treaty ['peɪtənt kəʊɔpe'reɪʃn 'triːtɪ], Abkürzung PCT [englisch piːsiː'tiː], am 19. 6. 1970 von 20 Staaten unterzeichnetes internationales Abkommen, das seit Beginn der Arbeitsaufnahme des Europäischen Patentamtes am 1. 6. 1978 die Möglichkeit schafft, mithilfe einer einzigen internationalen Patentanmeldung für dieselbe Erfindung und in einer Sprache ein oder mehrere nationale Patenterteilungsverfahren zentral einzuleiten. Der Patentzusammenarbeitsvertrag schaltet damit den nationalen Verfahren eine internationale Phase vor, die mit der Einreichung der internationalen Anmeldung bei dem Anmeldeamt eines der Vertragsstaaten beginnt. Sie steht nur Angehörigen der Vertragsstaaten offen und hat nur in den vom Anmelder zu bestimmenden Vertragsstaaten des Patentzusammenarbeitsvertrags die Wirkung einer nationalen Patentanmeldung. Soweit die internationale Anmeldung ohne formelle Mängel ist, leitet das Anmeldeamt die Anmeldung dem Internationalen Büro des PCT-Verbandes zu, dessen Funktionen die Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf (WIPO) erfüllt. Ein weiteres Exemplar der internationalen Anmeldung wird der vom PCT-Verband bestimmten Internationalen Recherchenbehörde zugeleitet, die eine Neuheitsrecherche durchführt, d. h. den für eine Prüfung des Anmeldungsgegenstandes voraussichtlich infrage kommenden Stand der Technik ermittelt. Entsprechend einer Vereinbarung mit dem PCT-Verband fungiert das Europäische Patentamt als Recherchenbehörde, soweit es vom Anmeldeamt hierzu benannt ist. Der Patentanmelder kann zusätzlich eine vorläufige Prüfung auf Patentfähigkeit, die gutachterlichen Charakter hat, beantragen. Nach Vorliegen des internationalen Recherchenberichts veröffentlicht das Internationale Büro die internationale Anmeldung sowie den Recherchenbericht und übermittelt diese jedem Bestimmungsamt, das dann das nationale Erteilungsverfahren durchführt. Das Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag kann mit dem europäischen Patenterteilungsverfahren kombiniert werden. Die internationale Anmeldung gilt auch für Gebrauchsmuster.PCT. Vertrag über die internat. Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, hg. v. U. C. Hallmann (21981);A. Preu u. a.: Europ. u. internat. Patentrecht (31995).
Universal-Lexikon. 2012.